Infos für Hundebesitzer

Hunde

schaeferhund
Der Hund stammt vom Wolf ab.

 

Der seit Tausenden von Jahren enge Begleiter des Menschen ist in der heutigen Zeit gesellschaftlich umstritten: Hunde werden geliebt, gehasst und gefürchtet. Je nach Sichtweise ist der Hund «der beste Freund des Menschen», ein «treuer Gefährte», ein «tapferer Beschützer», ein «Köter», eine «Bestie», ein «Killer», eine «Kampfmaschine».

Anforderungen zum Umgang mit dem Hund wurden sowohl schweizweit als auch kantonal geregelt.

Gesetzgebung Schweizweit

Kennzeichnung & Registrierung

Alle Hunde in der Schweiz müssen eindeutig und fälschungssicher gekennzeichnet und in einer zentralen Datenbank (Amicus) registriert werden. Zur eindeutigen Kennzeichnung wird dem Hund ein Mikrochip implantiert – dies darf in der Schweiz nur von Tierärztinnen oder Tierärzten vorgenommen werden. Die Tierärztin / Der Tierarzt meldet die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten der Amicus-Datenbank.

Rechtzeitige Kennzeichnung und Meldung

Wenn Sie Hunde züchten, müssen Sie die Welpen eines Wurfes spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor dem Verkauf oder der Weitergabe mit einem Mikrochip kennzeichnen. Nach dem Verkauf bzw. nach der Weitergabe muss die Registrierung bei der Amicus-Datenbank innert 10 Tagen auf die neue Besitzerin / den neuen Besitzer umgeschrieben werden.

Wenn Sie als Hundehalter/in einen Hund erwerben oder auch nur für mehr als 3 Monate übernehmen sind Sie verpflichtet, der Amicus-Datenbank innert 10 Tagen Hand- und Adressänderungen bekannt zu geben. Ausserdem sind Sie verpflichtet, den Tod Ihres Hundes der Amicus-Datenbank zu melden

Obligatorische Sachkundenachweise

 Für Hundehalterinnen und Hundehalter sind in der Schweiz 2 Sensibilisierungskurse (Sachkundenachweise) vorgeschrieben.
  • Personen, welche zum ersten Mal einen Hund erwerben wollen, müssen vor der Übernahme des Hundes einen theoretischen Kurs absolvieren, um den theoretischen Sachkundenachweis zu erwerben .
  • Alle Hundehalterinnen und Hundehalter müssen mit einem neu übernommenen Hund innerhalb eines Jahres einen praktischen Kurs absolvieren, um den praktischen Sachkundenachweis zu erwerben.

Datenbank von Hundetrainerinnen und Hundetrainer

Gesetzgebung Kanton Bern

Zitat von der Kantonalen Seite (http://www.be.ch/de/index/mediencenter/medienmitteilungen.meldungNeu.html)

Neues Hundegesetz gilt ab 1. Januar 2013

20. September 2012 – Medienmitteilung; Regierungsrat

Der Regierungsrat hat beschlossen, das neue Hundegesetz per 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen. Dieses verpflichtet die Hundehalterinnen und Hundehalter, ihre Hunde im öffentlichen Raum jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten und eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. An besonders sensiblen Orten gilt ein Leinenzwang. Das Hundegesetz schreibt zudem die Entfernung des Hundekots vor und verbietet grundsätzlich, mehr als drei Hunde gleichzeitig auszuführen. Die Regelung der Hundetaxe wird neu weitgehend den Gemeinden überlassen.

Das neue kantonale Hundegesetz wurde vom Grossen Rat des Kantons Bern in diesem Frühjahr verabschiedet. Es deckt den Handlungsbedarf ab, der nach dem Scheitern eines einheitlichen Hundegesetzes auf Bundesebene im Dezember 2010 in den Kantonen entstanden ist. Das Gesetz soll die Sicherheit und die Gesellschaftsverträglichkeit der Hundehaltung mit pragmatischen Massnahmen verbessern. Das Hundegesetz und die entsprechende Verordnung bringen für die Hundehalterinnen und -halter folgende wesentlichen Neuerungen:

  • Hunde dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten;
  • Hunde müssen an folgenden Orten an der Leine gehalten werden: auf Schulanlagen und öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen sowie beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere befinden;
  • Mehr als drei Hunde dürfen nicht gleichzeitig ausgeführt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind insbesondere anerkannte Ausbildnerinnen und Ausbildner im Bereich der Hundehaltung, Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten fachspezifischen und berufsunabhängigen Ausbildung für die gewerbliche Zucht und Haltung von Hunden oder Jägerinnen und Jäger, die auf Gehorsam geprüfte Hunde ausführen;
  • Hundekot ist von sämtlichen Grundstücken im Dritteigentum zu entfernen;
  • Eine Haftpflichtversicherung für die Risiken der Hundehaltung mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken ist obligatorisch.

Das Hundegesetz überlässt es den Gemeinden zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie eine Hundetaxe erheben wollen. Für die Erhebung der Hundetaxe ist ein Gemeindereglement erforderlich, welches den Grundsatz des „ob“ regelt. Die konkrete Festsetzung durch den Gemeinderat muss zur Gewährleistung der Rechtssicherheit dann in Form einer Verordnung erfolgen.

Zitat Ende““

Weiterführende Links

http://www.derbund.ch/bern/kanton/Bern-hat-ein-neues-Hundegesetz/story/29372264

http://www.tierimrecht.org/de/tierschutzrecht/schweiz/hunde-recht/bern.php